Satzung

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „German Brain Council“ (GBC) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg zu VR 36558 B eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Ziele

1. Der Verein ist eine Vereinigung von wissenschaftlichen Fachgesellschaften, Patientenorganisationen und Unternehmungen, die auf dem Gebiet der Erforschung, Prävention, Diagnostik und Behandlung einschließlich Rehabilitation und Nachsorge von menschlichen Erkrankungen des Nervensystems tätig sind. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Zusammenhang mit Erkrankungen des menschlichen Nervensystems. Der Verein hat die Aufgabe, Erkenntnisse, Entwicklungen und Aktivitäten auf diesem Gebiet zu bündeln und in gesellschaftliche, politische und wissenschaftliche Entscheidungsprozesse auf nationaler und europäischer Ebene einzubringen.

2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

- die Vertretung deutscher Interessen im European Brain Council, Brüssel;

- die Organisation und Durchführung von und die Beteiligung an übergeordneten nationalen Projekten zur Erforschung, Prävention, Behandlung, Rehabilitation und Nachsorge von Erkrankungen des menschlichen Nervensystems, insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Forschungsprojekten, fachwissenschaftlichen Tagungen und Publikationen;

- Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung über Funktionen und Erkrankungen des menschlichen Nervensystems sowie durch

- wissenschaftspolitische Lobbyarbeit auf nationaler und europäischer Ebene.

3. Der Verein selbst verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können ausschließlich juristische Personen oder Personenvereinigungen werden. Eine Mitgliedschaft natürlicher Personen ist ausgeschlossen. Auf schriftlichen Antrag an den Vorstand kann jede selbständige deutsche wissenschaftliche Fachgesellschaft, Patientenorganisation oder andere Unternehmung Mitglied werden, die sich ausschließlich oder vorwiegend wissenschaftlichen Fragen der Erforschung, Prävention, Diagnostik und Behandlung einschließlich Rehabilitation und Nachsorge von Erkrankungen des menschlichen Nervensystems einschließlich ihrer praktischen Anwendung widmet und diese Ziele sowie die Gemeinnützigkeit ihrer Vereinigung in ihrer jeweiligen Satzung ausweist.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des jährlichen Mitgliedbeitrages wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgestellt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste oder
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zu dem Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Das von der Mitgliederliste gestrichene Mitglied bleibt zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen seine Pflichten gegenüber dem Verein verstoßen oder die Vereinsinteressen gröblich verletzt hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, entscheidet über die Berufung die nächstfolgende Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Der Beirat

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und drei Beisitzern.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und den stellvertretenden Präsidenten vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der stellvertretende Präsident. Diese sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

3. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln und in Bezug auf das von ihnen wahrzunehmende Amt auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Der Schriftführer und der Schatzmeister können in ihrem Amt wiedergewählt werden. Die Amtszeit beginnt mit dem Anfang des auf die Wahl folgenden Geschäftsjahres. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben unabhängig von ihrer Amtsdauer so lange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung anderen Organen des Vereins zugewiesen sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der für die Mitglieder des Vorstandes bestimmte, näher beschriebene Aufgaben und Zuständigkeiten festgelegt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Präsidenten oder dem stellvertretenden Präsidenten insgesamt mindestens drei weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Es beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

6. 6. Die Sitzungen des Vorstands werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten, nach Erforderlichkeit mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder in Textform, z.B. per E-Mail oder Telefax, unter Angabe einer Tagesordnung einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter sowie einem weiteren ordentlichen Mitglied zu unterschreiben ist. Zu den Sitzungen des Vorstands können bei Bedarf Mitglieder des Vereins oder andere Personen in beratender Funktion eingeladen werden.

Vorstandsbeschlüsse und Abstimmungen oder Wahlen des Vorstands können auch schriftlich oder in Textform, z.B. per E-Mail oder Telefax, im Umlaufverfahren oder in elektronischen Videokonferenzen gefasst bzw. durchgeführt werden.

Bei Beschlüssen, Abstimmungen oder Wahlen, die der Vorstand ohne physische Anwesenheit der Vorstandsmitglieder in der Vorstandssitzung herbeiführt, muss eine geheime Durchführung des Beschluss- oder Abstimmungsvorgangs durch den Einsatz entsprechender elektronischer
Abstimmungsverfahren und der Zuteilung persönlich individueller Legitimationsdaten an die Vorstandsmitglieder gewährleistet werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies im Vorfeld der Vorstandssitzung verlangt.

7. Der Präsident vertritt den Verein in der Öffentlichkeit und gegenüber anderen wissenschaftlichen Gesellschaften und Einrichtungen im In- und Ausland. Er leitet die Mitgliederversammlung, die wissenschaftlichen Tagungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins sowie die Sitzungen des Vorstands. Im Verhinderungsfall wird er vertreten durch den stellvertretenden Präsidenten.

8. Der stellvertretende Präsident vertritt im Einvernehmen mit dem Präsidenten und dem Vorstand die Interessen des Vereins. Er leitet und koordiniert die Tätigkeiten der für bestimmte fachliche Bereiche oder besondere Aufgaben eingesetzten Kommissionen und Projektgruppen und gewährleistet die Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen dem Vorstand und anderen Organen und Gremien des Vereins. Er pflegt die Zusammenarbeit mit anderen medizinischen und sonstigen Disziplinen und Einrichtungen auf wissenschaftlicher und auf wissenschaftspolitischer Ebene.

9. Der Schriftführer ist zuständig für die Protokollierung der von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse und dokumentiert wesentliche Vorkommnisse.

10. Der Schatzmeister ist zuständig für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins und betreut das Beitragswesen. Er erstattet in der Mitgliederversammlung den Kassenbericht.

11. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Geschäftsführer bestellen und mit im Einzelnen festzulegenden Aufgaben betrauen, die in einem Anstellungsvertrag zu regeln sind.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich verlangt wird. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten, unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform (z.B. durch E-Mail oder Telefax) einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss oder E-Mail-Adresse) gerichtet und abgesandt worden ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest, die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt wird.

3. Anträge auf Änderung der Satzung müssen im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Die Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch jeweils einen dem Vorstand zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und namentlich zu benennenden Delegierten des jeweiligen Mitglieds vertreten. Die Stimmabgabe hat persönlich durch die jeweiligen Delegierten in der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Schriftliche oder sonstige fernmündliche Stimmabgaben sind unzulässig.

7. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Im Übrigen gilt § 10 der Satzung.

8. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten insbesondere zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
b) Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats;
c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins;
e) Bestellung der Kassenprüfer sowie Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.

9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter sowie einem weiteren ordentlichen Mitglied zu unterzeichnen ist. Es soll insbesondere Feststellungen enthalten über:

a) den Ort und die Zeit der Versammlung;
b) die Person des Versammlungsleiters;
c) die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder;
d) die Tagesordnung sowie
e) die einzelnen Beschlussfassungen und Abstimmungsergebnisse.

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

10. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die auf die Dauer von einem Geschäftsjahr bestellt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins zu prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung einen Bericht über ihre Prüfung zu erstatten.

11. Mitgliederversammlung können auf Veranlassung des Vorstands auch ohne physische Anwesenheit der Vereinsmitglieder schriftlich oder in Textform, z.B. per E-Mail oder Telefax, im Umlaufverfahren oder in elektronisch gestützten Videokonferenzen durchgeführt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Mitglieder ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation wahrnehmen können. Darauf müssen die Mitglieder bei der Einladung zur Mitgliederversammlung unter Angabe der elektronischen Kommunikationswege, einschließlich individueller Legitimationsdaten, ausdrücklich hingewiesen werden. Zudem muss eine geheime Durchführung des Beschluss- oder Abstimmungsvorgangs in der Mitgliederversammlung durch den Einsatz entsprechender elektronischer
Abstimmungsverfahren und der Zuteilung persönlich individueller Legitimationsdaten an die stimmberechtigten Vereinsmitglieder gewährleistet werden, wenn die Mehrheit aller Vereinsmitglieder dies verlangt.

§ 9 Der Beirat

1. Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite, der den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten berät. Er unterrichtet sich regelmäßig über die Anliegen des Vereins und seine Aktivitäten. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

2. Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neubesetzung des Beirats im Amt. Eine wiederholte Wahl in den Beirat ist möglich. Mitglieder des Beirats des Vereins dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein.

3. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie wählen einen Vorsitzenden aus den eigenen Reihen.

4. Mindestens einmal jährlich findet eine Sitzung des Beirats statt. Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen. In der Sitzung des Beirats können Anträge auf Behandlung weiterer Tagesordnungspunkte berücksichtigt werden, wenn kein anwesendes Mitglied des Beirats widerspricht. Der Beirat ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies beim Vorsitzenden des Beirats schriftlich beantragt.

§ 10 Form der Beschlussfassung, Niederschrift

1. Die Organe des Vereins beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

2. Abstimmungen erfolgen durch Handaufhebung. Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies beschließt. Vorbehaltlich der in dieser Satzung im Übrigen geregelten Vorschriften können Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail gefasst werden, wenn kein Mitglied des jeweiligen Organs diesem Verfahren widerspricht. Bei der Notwendigkeit redaktioneller oder unwesentlicher Änderungen der Satzung auf Hinweis des Registergerichts oder der Finanzbehörden ist der Vorstand ermächtigt, die notwendigen Satzungsänderungen ohne Befassung in der Mitgliederversammlung zu beschließen.

3. Über jede Sitzung eines Organs des Vereins wird eine Ergebnisniederschrift gefertigt, die vom jeweiligen Versammlungsleiter der Sitzung sowie einem weiteren ordentlichen Mitglied unterzeichnet werden muss.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 Ziffer 7. festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der stellvertretende Präsident die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Peron öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Erkrankungen des menschlichen Nervensystems verwenden muss.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 07.02.2018 errichtet und in der Mitgliederversammlung 2021 am 26. November geändert.

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